Evangelische Jugend im Dekanat Wöllstein
Das Dekanat Alzey Wöllstein
Dekanin Susanne Schmuck-Schätzel
Gemeindebrief Die Brücke
In der zum Erntedankfest geschmückten Christuskirche in Hackenheim
Evangelische Jugend in Hessen und Nassau e.V.
Evangelische Jugend Hessen Nassau e.V.
Ein eigenständiger Jugendverband und als Verein organisiert, er vertritt evangelische Kinder und Jugendliche im Bereich der Landeskirche der EKHN.
Ziel ist für die Selbstbestimmung von Kindern und Jugendlichen einzutreten und jugendpolitische Arbeit für alle zu fördern.
In der Präambel der Kinder und Jugendordnung steht, dass das Ziel von Evangelischer Jugendarbeit ist, junge Menschen in ihren Lebenswelten und Lebensperspektiven wahr- und ernst zu nehmen und sie auf der gemeinsamen Suche nach einer gelingenden Gestaltung christlicher Lebens- und Handlungsperspektiven zu begleiten.
Quelle und Infos: https://ejhn.de/
A-Z Homepage
Evangelische Jugend im Dekanat Wöllstein
Orgel der Ev. Kirche Fürfeld
EKHN
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Das Wort „Confirmatio“ bedeutet „Befestigung, Bekräftigung“. Mit ihrer Konfirmation bestätigen die Jugendlichen als mündige Christen das Versprechen, das ihre Eltern und Paten bereits bei der Taufe gegeben haben: Von da an gelten die Konfirmierten als mündige Mitglieder der christlichen Gemeinde. Weitere Informationen zur Konfirmation erteilen die Pfarrerinnen und Pfarrer in den Gemeinden.
Quelle: Die Gemeinden im Dekanat Alzey
Zukunft
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Im deutschen Urheberrecht gilt der Grundsatz: Jedes Foto ist mit der Entstehung für den Urheber geschützt, ohne dass er dieses Recht irgendwo anmelden müsste. Im Unterschied zu Texten, Musik oder sonstigen Werken bedarf es für diesen Schutz nicht einmal einer besonderen Originalität. Während diese wenigstens eine sogenannte „Schöpfungshöhe“ aufweisen müssen, ist jeder noch so verwackelte und triviale Urlaubsschnappschuss als Lichtbild geschützt. Der Urheber darf über die Verbreitung seines Fotos – ob offline oder im Web – selbst entscheiden. Er kann auch andere Personen berechtigen, die Bilder zu nutzen, wobei das Urheberrecht selbst bei ihm bleibt.
Umgekehrt braucht man eine solche Berechtigung, um fremde Bilder verwenden zu dürfen. In aller Regel gehört dazu auch die Verpflichtung, bei der Veröffentlichung den Fotografen zu nennen. Fehlt dieser Verweis, kann dies bereits einen Grund für eine Abmahnung darstellen...
...Wollen Sie Ihre eigenen Bilder etwa bei einem Bilderdienst wie Picasa, auf der eigenen Website oder in Ihrem Blog veröffentlichen, müssen Sie verschiedene rechtliche Einschränkungen bei der Auswahl des Motivs beachten. Wichtigster Punkt ist dabei das in Paragraf 22 des Kunst-Urheberrechtsgesetzes (KUG) geregelte „Recht am eigenen Bild“. Es steht jedem zu, der auf einem Foto abgebildet ist.
Die Vorschrift stellt klar, dass eine Einwilligung in eine Veröffentlichung nur dann als erteilt gilt, wenn die Abgebildeten für die Bilder bezahlt wurden. Ist dies nicht der Fall, so muss im Prinzip jede Person, die auf einem Foto klar zu erkennen ist, vor der Nutzung des Fotos explizit um Erlaubnis gefragt werden. Bei Fotos von Minderjährigen, insbesondere von Kindern, ist immer die Erlaubnis der Erziehungsberechtigten einzuholen....
Es gibt Fälle, bei denen es nicht möglich ist, die Abgebildeten um Erlaubnis zu fragen. Dem trägt das Gesetz mit drei Ausnahmen Rechnung, bei denen das Recht am eigenen Bild nicht gilt. Eine Ausnahme greift bei Personen der Zeitgeschichte, also Prominenten, deren im öffentlichen Raum geschossene Abbildungen auch ohne Zustimmung veröffentlicht werden dürfen. Selbiges gilt bei Fotografien im Rahmen von „Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen“.
Diese Ausnahme erlaubt Bilder von öffentlichen Veranstaltungen wie Straßenfesten, Demonstrationen oder Versammlungen. Allerdings dürfen dabei in der Regel nicht gezielt einzelne Personen herausgerückt werden, sondern die Abbildungen müssen das Gesamtgeschehen dokumentieren. Konkret bedeutet das zum Beispiel, dass es beim Karneval erlaubt ist, ein Foto mit einer Gruppe von Jecken zu veröffentlichen. Will man dagegen einzelne, besonders originell kostümierte Teilnehmer zeigen, braucht man deren Erlaubnis.
Schließlich sind Fotos von Personen auch dann ohne Zustimmung erlaubt, wenn die Abgebildeten als „bloßes Beiwerk“ eines Motivs zu bewerten sind. So ist es etwa kaum möglich, tagsüber ein Bauwerk oder Denkmal zu fotografieren, ohne dass dort Menschen zu sehen sind. Dementsprechend dürfen Sie beispielsweise Bilder vom Brandenburger Tor veröffentlichen, auf denen am Rande dort zufällig anwesende Touristen abgebildet sind. Eine Grenze ist aber dann überschritten, wenn die dargestellte Person klar zu erkennen ist oder im Mittelpunkt des Bildes steht.
Quelle und weitere Infos: Heise c´t https://www.heise.de/ct/ausgabe/2012-21-Juristische-Klippen-bei-der-Veroeffentlichung-von-Bildern-im-Web-2337754.html
Fazit: Wenn Sie uns Beiträge, Bilder... zur Veröffentlichung senden, dann bitte immer mit den notwendigen Angaben: Quelle und/ oder Beitrag/ Foto erstellt von (Name), sowie mit Einverständniserklärung der abgebildeten Person(en), bei fehlenden Angaben können wir Beiträge... nicht veröffentlichen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe.